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Aktuelles zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

25. 01. 2024

Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

 

Update Januar 2024 - Mit der Novelle des Gebäudeenergiegesetzes ist auch die überarbeitete BEG-Förderrichtlinie mit dem 01. Januar 2024 in Kraft getreten. Spätestens ab 2028 ist die Nutzung von 65% erneuerbarer Energien beim Heizen für alle verbindlich vorgeschrieben.

 

1) Die Förderung des Heizungstausches erfolgt unter den folgenden Bedingungen:

 

! Technische Antragstellung für die Heizungsförderung bei der KfW für private Selbstnutzer:innen vrs. ab 27. Februar 2024 möglich!

! Antragstellung für weitere Antragstellergruppen beginnt zeitlich gestaffelt im Verlauf des Jahres 2024!

 

Private Selbstnutzer:

  • Grundförderung von 30% für den Einbau neuer Heizungen auf Basis erneuerbarer Energien in Bestandsgebäuden

  • zusätzlich Effizienz-Bonus von 5% für Wärmepumpen, die als Wärmequelle Wasser, Erdreich, Abwasser oder ein natürliches Kältemittel nutzen

  • Zuschlag von 2500€ für Biomasseheizungen, die einen Staub-Emissionsgrenzwert von 2,5 mg/m³ einhalten

  • Klimageschwindigkeits-Bonus von 20% (bis 31.12.28) für selbstnutzende Eigentümer:innen für den frühzeitigen Austausch von Öl-, Kohle-, Gasetagen- oder Nachtspeicherheizungen sowie mehr als zwanzig Jahre alte Biomasse- und Gasheizungen

  • einkommensabhängiger Bonus von 30% für selbstnutzende Eigentümer:innen mit bis zu 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen

  • alle Boni sind kumulierbar ABER max. Fördersatz bei 70%

 

Vermieter:innen:

  • erhalten ebenfalls Grundförderung, Effizienz-Bonus bzw. 2500€ Emissionsminderungszuschlag (siehe oben)

  • Kosten, von denen Vermietende durch die Förderung entlastet werden, dürfen nicht über die Miete umgelegt werden

 

Allgemein gilt:

  • maximal förderfähige Ausgaben für den Heizungstausch auf 30.000 Euro für ein Einfamilienhaus bzw. die erste Wohneinheit in einem Mehrparteienhaus gedeckelt

  • maximale Förderung (bei max. Fördersatz 70%) also 21.000 Euro (ggf. zuzüglich 2500€ Emissionsminderungszuschlag)

  • für Mehrparteienhäuser: weitere 15.000 Euro für 2.-6. Wohneinheit, jeweils weitere 8.000 Euro ab 7. Wohneinheit

  • für Nichtwohngebäude: förderfähigen Ausgaben nach Quadratmeterzahl

 

2) Die Förderung weiterer Effizienzmaßnahmen erfolgt unter den folgenden Bedingungen:

 

! Technische Antragstellung für sonstige Effizienzmaßnahmen sowie Errichtung, Umbau und Erweiterung von Gebäudenetzen beim BAFA startet zum 1. Januar 2024!

! Für die Förderung systemischer Sanierungen (BEG WG und NWG) bleibt die Antragstellung durchgängig möglich!

 

  • Grundfördersatz 15% für Dämmung der Gebäudehülle, Anlagentechnik und Heizungsoptimierung

  • 5% Bonus bei Vorliegen eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP)

  • maximal förderfähigen Ausgaben für Effizienzmaßnahmen: 60.000 Euro (mit iSFP) bzw. 30.000 Euro (ohne iSFP) pro Wohneinheit

 

3) Für alle Förderungen gilt:

 

  • NEU: Höchstgrenzen der förderfähigen Ausgaben für Heizungstausch und Energieeffizienzmaßnahmen additiv, d.h. 90.000 Euro (mit iSFP) bzw. 60.000 Euro (ohne iSFP)

 

  • NEU: Wann stelle ich den Antrag? Mit der Antragstellung ist verpflichtend ein abgeschlossener Lieferungs- oder Leistungsvertrag mit einem Fachunternehmen vorzulegen (außer Übergangsregelung unten). Die Erteilung der zu beantragenden Förderzusage ist als aufschiebende oder auflösende Bedingung in den Lieferungs- oder Leistungsvertrag aufzunehmen. Das bedeutet, dass über eine entsprechende Bedingung zu vereinbaren ist, dass der Vertrag nur in Kraft tritt, wenn es zu einer Förderzusage kommt. 

  • Übergangsregelung: Der Heizungstausch kann schon jetzt beauftragt und der Förderantrag zu den neuen Förderkonditionen – übergangsweise und befristet - nachgereicht werden. Voraussetzung ist, dass die Bedingungen aus der Förderrichtlinie eingehalten werden. Diese Übergangsregelung ist befristet und gilt nur für Vorhaben, die bis zum 31. August 2024 begonnen werden. Der Antrag muss dann bis zum 30. November 2024 gestellt werden. Nach Ablauf dieser Übergangsregelung muss die Förderzusage wieder vor bzw. mit dem Vorhabenbeginn erfolgen. Durch die verpflichtende Aufnahme einer aufschiebenden oder auflösenden Bedingung in den Lieferungs- oder Leistungsvertrag ist diese Anforderung automatisch erfüllt, da der Vorhabenbeginn so erst durch die Förderzusage ausgelöst wird.

     

  • NEU: ergänzendes Kreditangebot von bis zu 120.000 Euro Kreditsumme pro Wohneinheit für den Heizungstausch und weitere Effizienzmaßnahmen - zinsverbilligt für private Selbstnutzer:innen mit zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen bis zu 90.000 Euro

  • Ergänzungskredit auch für Nichtwohngebäude

  • Ergänzungskredite können über die Hausbank beantragt werden

  • zinsvergünstigte Kredite mit Tilgungszuschuss für Komplettsanierungen auf Effizienzhaus-/Effizienzgebäudeniveau weiterhin möglich

  • alternativ auch weiterhin die steuerliche Förderung nach Einkommenssteuerrecht möglich

 

---

 

 

Januar 2023 - Zum Jahreswechsel hat erneut eine Novellierung der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) stattgefunden. Alle Details können Sie dem beigefügten Dokument unten entnehmen.

 

Die wichtigsten Änderungen sind hier zusammengefasst:

  • Öffnung der Antragsberechtigung auf alle Investoren

  • Materialkosten sind als Eigenleistung förderfähig (Bestätigung durch Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten erforderlich)

  • Verschärfung der Anforderungen an Wärmepumpen und Biomasseheizungen

  • Anlagen, die ausschließlich zur Stromversorgung dienen, werden nicht mehr gefördert (PV, Windkraft, Stromspeicher)

  • Einführung eines 15%-Bonus für Serielles Sanieren unter Verwendung von vorgefertigten Fassaden- und Dachelementen auf EH-Stufe 40 oder 55

  • Streichung der Förderung von Erneuerbare Energien-Hybridheizungen

  • Brennstoffzellenheizungen (Biomethan oder grüner Wasserstoff) werden förderfähig

  • Mietkosten für provisorische Heizungstechnik bei Defekt (max. 1 Jahr) wird förderfähig

  • Beheizung mit mind. 65% erneuerbare Energien bei Einbau von Wärmepumpen, Biomasseanlagen oder bivalenten Systemen

  • Neubauförderung wird vrs. ab 01.03.2023 in das neue Teilprogramm „Klimafreundlicher
    Neubau“ (KFN) umgewandelt

 

Juli 2022 - Die Bundesregierung hat eine Änderung der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. Das vollständige Dokument finden Sie auf dieser Seite unten unter "Downloads".

 

Die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:

  • Neubauten werden nur noch als EH/EG 40 und in der Kreditvariante gefördert (Tilgungszuschuss 5%) - Zuschussvariante wird gestrichen.

  • Die Förderung von Einzelmaßnahmen zur Sanierung von Bestandsgebäude erfolgt nur noch als Zuschuss - die Kreditförderung wird gestrichen.

  • Gas-Brennwertheizungen und Gas-Hybridheizungen werden nicht mehr gefördert.

  • geänderte Förderquoten für Einzelmaßnahmen: Gebäudehülle, Heizungsoptimierung & Anlagentechnik ohne Heizung = 15%, Biomasseheizungen = 10%, Wärmepumpen = 25% (+5% Wärmequelle Wasser/Abwasser/Erdreich), Solarkollektoranlagen = 25%, Erneuerbare Energien-Hybridheizung = 25% ohne Biomasseeinbindung / 20% mit Biomasseeinbindung, Erweiterung/Umbau/Anschluss an Gebäudenetze = 25%

  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, und Nachtspeicherheizungen werden 10% Bonus gewährt.

  • Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen werden 10% Bonus gewährt, wenn die Inbetriebnahme bei Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.

  • Der 5%-Bonus für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) entfällt für Anlagen zur Wärmeerzeugung und für Neubauten.

 

Bild zur Meldung: Aktuelles zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG)

Kontaktdaten

Klimaschutzmanagement Region Flensburg

Amt Eggebek

Hauptstr. 2
24852 Eggebek

 

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