Bundesförderung für effiziente Gebäude erneut geändert!
Januar 2023 - Zum Jahreswechsel hat erneut eine Novellierung der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) stattgefunden. Alle Details können Sie dem beigefügten Dokument unten entnehmen.
Die wichtigsten Änderungen sind hier zusammengefasst:
- Öffnung der Antragsberechtigung auf alle Investoren
- Materialkosten sind als Eigenleistung förderfähig (Bestätigung durch Fachunternehmen oder Energieeffizienz-Experten erforderlich)
- Verschärfung der Anforderungen an Wärmepumpen und Biomasseheizungen
- Anlagen, die ausschließlich zur Stromversorgung dienen, werden nicht mehr gefördert (PV, Windkraft, Stromspeicher)
- Einführung eines 15%-Bonus für Serielles Sanieren unter Verwendung von vorgefertigten Fassaden- und Dachelementen auf EH-Stufe 40 oder 55
- Streichung der Förderung von Erneuerbare Energien-Hybridheizungen
- Brennstoffzellenheizungen (Biomethan oder grüner Wasserstoff) werden förderfähig
- Mietkosten für provisorische Heizungstechnik bei Defekt (max. 1 Jahr) wird förderfähig
- Beheizung mit mind. 65% erneuerbare Energien bei Einbau von Wärmepumpen, Biomasseanlagen oder bivalenten Systemen
- Neubauförderung wird vrs. ab 01.03.2023 in das neue Teilprogramm „Klimafreundlicher
Neubau“ (KFN) umgewandelt
Juli 2022 - Die Bundesregierung hat eine Änderung der Richtlinie zur Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) veröffentlicht. Das vollständige Dokument finden Sie auf dieser Seite unten unter "Downloads".
Die wichtigsten Änderungen kurz zusammengefasst:
- Neubauten werden nur noch als EH/EG 40 und in der Kreditvariante gefördert (Tilgungszuschuss 5%) - Zuschussvariante wird gestrichen.
- Die Förderung von Einzelmaßnahmen zur Sanierung von Bestandsgebäude erfolgt nur noch als Zuschuss - die Kreditförderung wird gestrichen.
- Gas-Brennwertheizungen und Gas-Hybridheizungen werden nicht mehr gefördert.
- geänderte Förderquoten für Einzelmaßnahmen: Gebäudehülle, Heizungsoptimierung & Anlagentechnik ohne Heizung = 15%, Biomasseheizungen = 10%, Wärmepumpen = 25% (+5% Wärmequelle Wasser/Abwasser/Erdreich), Solarkollektoranlagen = 25%, Erneuerbare Energien-Hybridheizung = 25% ohne Biomasseeinbindung / 20% mit Biomasseeinbindung, Erweiterung/Umbau/Anschluss an Gebäudenetze = 25%
- Für den Austausch von funktionstüchtigen Öl-, Kohle-, und Nachtspeicherheizungen werden 10% Bonus gewährt.
- Für den Austausch von funktionstüchtigen Gasheizungen werden 10% Bonus gewährt, wenn die Inbetriebnahme bei Antragstellung mindestens 20 Jahre zurückliegt.
- Der 5%-Bonus für den individuellen Sanierungsfahrplan (iSFP) entfällt für Anlagen zur Wärmeerzeugung und für Neubauten.